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Juristische Abschlüsse

Für außerhalb der Europäischen Union (bzw. des EWR und der Schweiz) erworbene juristische Abschlüsse besteht in Deutschland grundsätzlich keine Möglichkeit einer Anerkennung. Eine Berufung zum Richter oder Bestellung zum Notar setzt zum einen die deutsche Staatsangehörigkeit und zum anderen den erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung in Deutschland voraus („Befähigung zum Richteramt“ = Bestehen der ersten juristische Prüfung nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums und der zweiten Staatsprüfung nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes, vgl. hierzu § 5 des Deutschen Richtergesetzes, Abkürzung: DRiG, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de).  Die Zulassung als Rechtsanwalt ist zwar nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit oder EU-Staatsangehörigkeit geknüpft, sie setzt jedoch ebenfalls den erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung in Deutschland (Befähigung zum Richteramt i. S. d. § 5 DRiG) voraus (vgl. § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung, Abkürzung: BRAO, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de). Eine Zulassung als Rechtsanwalt aufgrund einer außerhalb der Europäischen Union (bzw. der EWR und der Schweiz) erworbenen gleichwertigen Ausbildung oder einer Kenntnisprüfung/ Eignungsprüfung sehen die entsprechenden Regelungen nicht vor.

Allerdings können Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WHO), die einen dem Beruf des Rechtsanwalts entsprechenden Beruf ausüben, die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen und sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen (vgl. § 206 Abs. 1 BRAO). Für Angehörige anderer Staaten gilt diese Möglichkeit, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist; allerdings ist die Befugnis zur Rechtsbesorgung in diesen Fällen auf das Recht des Herkunftsstaats beschränkt (vgl. § 206 Abs. 2 BRAO). Die im Rahmen dieser Regelung anerkannten Rechtsanwaltsberufe sind in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO (Abkürzung: BRAO§206DV, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de) aufgelistet. Die auf der Grundlage des § 206 BRAO zugelassenen Rechtsanwälte müssen bei der Führung der Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat angeben und können die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ verwenden (vgl. § 207 Abs. 3 BRAO).

Darüber hinaus dürfen Rechtsanwälte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (bzw. des EWR und der Schweiz) auf der Grundlage des Rechtsdienstleistungsgesetzes (Abkürzung: RDG, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de) nach einer entsprechenden Registrierung durch die Landesjustizverwaltung außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des ausländischen Rechts erbringen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 u. § 19 RDG). Diese Regelung hat zum einen eine praktische Bedeutung für Rechtsanwälte aus Drittstaaten, die keine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer auf der Grundlage des § 206 BRAO beantragen können. Zum anderen stellt sie für Rechtsanwälte aus Drittstaaten eine Alternative zur Niederlassung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dar.

Gemäß der entsprechenden Regelungen im Deutschen Richtergesetz und den Justizausbildungsgesetzen der Bundesländer besteht grundsätzlich auch keine Möglichkeit, aufgrund eines in einem Drittstaat erworbenen juristischen Hochschulabschlusses zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Ausnahmen bestehen für Spätaussiedler aufgrund entsprechender Sonderregelungen in § 112 Abs. 1 DRiG und § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (Abkürzung: BVFG, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de). In den übrigen Fällen können Juristinnen und Juristen mit Abschlüssen aus Drittstaaten nur die Anerkennung von einzelnen Studienleistungen im Rahmen eines erneuten Studiums in Deutschland beantragen und müssen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst in jedem Fall die erste juristische Prüfung in Deutschland ablegen. Die Studienzeit in Deutschland muss mindestens zwei Jahre betragen (vgl. § 5a Abs. 1 S. 2 DRiG).

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