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Pädagogische Berufe

Lehrerinnen und Lehrer

Um sich in Deutschland um eine Stelle als Lehrerin oder Lehrer an einer staatlichen Schule bewerben zu können, müssen Sie grundsätzlich den Vorbereitungsdienst für Lehrer in Deutschland absolvieren und im Anschluss hieran die Zweite Staatsprüfung ablegen. Zwar ist in den meisten Bundesländern auch die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerausbildung als Zweite Staatsprüfung theoretisch möglich. In der Praxis haben entsprechende Anträge aber keine Aussicht auf Erfolg, da sich die entsprechenden Ausbildungen im Ausland aus Sicht der deutschen Behörden zu stark von der Ausbildung in Deutschland unterscheiden.

Um in Deutschland zum Vorbereitungsdienst für Lehrer zugelassen zu werden, müssen Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung als Erste Staatsprüfung bzw. als entsprechende Master-Abschlussprüfung für den jeweiligen Lehrerberuf beantragen. Die Adressen der zuständigen Stellen finden Sie über anabin.de oder  berufliche-anerkennung.de. Allerdings wird auch Anträgen auf die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerausbildung als Erste Staatsprüfung nur in sehr seltenen Fällen stattgegeben, u. a. weil die Lehrerausbildung in Deutschland im Unterschied zu den meisten anderen Staaten in der Regel ein Studium in zwei verschiedenen Unterrichtsfächern voraussetzt. In den meisten Fällen wird von den Antragstellern verlangt, Teile der Lehrerausbildung an einer deutschen Hochschule nachzuholen und die Erste Staatsprüfung erneut zu absolvieren.

Da es seit einiger Zeit für bestimmte Unterrichtsfächer zu wenig Lehrer gibt, haben die meisten Bundesländer allerdings immer mehr Möglichkeiten für einen sog. Quereinstieg oder Seiteneinstieg in den Lehrerberuf geschaffen. Als Quereinstieg oder Seiteneinstieg wird eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder Einstellung in den staatlichen Schuldienst ohne die für Lehrerinnen und Lehrer eigentlich notwendigen Abschlussprüfungen (ggf. in Verbindung mit ergänzenden/berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen) bezeichnet. In einigen Bundesländern stehen diese Möglichkeiten auch Lehrern und Lehrerinnen mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung offen, deren Abschlüsse nicht als Erste Staatsprüfung bwz. entsprechende Master-Abschlussprüfung oder Zweite Staatsprüfung anerkannt werden. Allgemeine Informationen zu den Möglichkeiten für Quereinsteiger und Seiteneinsteiger finden Sie z. B. auf der Webseite bildungsserver.de . Weitere Informationen können Sie bei den für die Anerkennung von Lehrerabschlüssen zuständigen Stellen (s. o.) erfragen.

Bei der Beantragung der Anerkennung Ihres Abschlusses bzw. der Absolvierung eines erneuten Studiums sollten Sie beachten, dass die Regelung der Lehrerausbildung in Deutschland allein in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt und daher zwischen den einzelnen Bundesländern oft große Unterschiede bestehen. Auch für Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Ausbildung in Deutschland erworben haben, ist ein Wechsel in ein anderes Bundesland daher häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Nähere Informationen hierzu können Sie z. B. auf der Webseite der Kultusministerkonferenz (kmk.org) finden.

Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an privaten oder kirchlichen Schulen setzt grundsätzlich keine Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses voraus. Allerdings müssen staatlich anerkannte Ersatzschulen für eine (unbefristete) Beschäftigung von Lehrerinnen oder Lehrern in der Regel eine Unterrichtsgenehmigung bei der jeweiligen Schulbehörde beantragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung sind wiederum von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung setzt jedoch häufig voraus, dass die betroffen Lehrer einen Abschluss haben, der mit den in Deutschland vorgeschriebenen Abschlüssen gleichwertig ist.

Sonstige pädagogische Berufe

Wenn Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine sonstige pädagogische Ausbildung abgeschlossen haben (z. B. als Vorschullehrerin oder Sozialpädagogin etc.), können Sie in den meisten Bundesländern die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden deutschen Berufsbezeichnung beantragen (z. B. „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ etc.). Die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (= Anerkennung) ist für eine Tätigkeit in Einrichtungen der (außerschulischen) Kinderbetreuung bzw. sozialpädagogischen Einrichtungen nicht immer erforderlich. Allerdings sind Ihre Chancen auf eine Einstellung und einen angemessene Bezahlung mit einer Anerkennung wesentlich höher.

Die Adressen der für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung sowie weitere Informationen zur Anerkennung in den einzelnen Bundesländern können Sie unter anabin.de (Zuständige Stellen, Erzieher oder Sozialpädagogen) finden. In den meisten Fällen wird von den Antragstellern die Absolvierung zusätzlicher Praktika, Seminare und/oder Prüfungen verlangt, bevor die entsprechende Erlaubnis erteilt wird. Da die Regelung der Ausbildung in den entsprechenden Berufen ebenso wie die Lehrerausbildung in die alleinige Zuständigkeit der Bundesländer fällt, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens in den einzelnen Ländern wiederum sehr unterschiedlich.

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