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Berufe im Bereich Wirtschaft

Wenn Sie in Deutschland (selbständig) als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer arbeiten möchten bzw. die entsprechende Berufsbezeichnung führen möchten, müssen Sie bei der Prüfungsstelle der Wirtschaftsprüferkammer das Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen und im Anschluss hieran die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer beantragen (vgl. §§ 1 ff der Wirtschaftsprüferordnung, Abkürzung: WiPrO, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de). Im Ausland abgelegte Prüfungen können unter den in § 7 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (Abkürzung: WPAnrV, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de) genannten Voraussetzungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet werden. Eine Anerkennung von im Ausland abgelegten Prüfungen ohne (teilweise) Absolvierung des Wirtschaftsprüfungsexamens in Deutschland ist aber nicht möglich. Weitere Informationen zum Prüfungsverfahren etc. können Sie auf der Webseite der Wirtschaftsprüfungskammer (www.wpk.de) finden.

Wenn Sie in Deutschland (selbständig) als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten bzw. die entsprechende Berufsbezeichnung führen möchten, müssen Sie in Deutschland die Steuerberaterprüfung absolvieren und im Anschluss hieran die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater beantragen. Kommerzielle Dienstleistungen im Bereich des im Inland geltenden Steuerrechts dürfen in Deutschland neben Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten grundsätzlich nur (öffentlich bestellte) Steuerberater anbieten (vgl. §§ 1 ff des Steuerberatungsgesetzes, Abkürzung: StBerG, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de). Im Unterschied zum Wirtschaftsprüfungsexamen ist eine Anrechnung im Ausland abgelegter Prüfungen auf die Steuerberatungsprüfung grundsätzlich nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und für die Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater sind in den §§ 35 ff StBerG geregelt. Für die Durchführung der Prüfungen und die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater ist die Steuerberaterkammer in dem Bezirk zuständig, in dem Sie arbeiten oder wohnen. Die Adressen der zuständigen Steuerberatungskammern können Sie über die Webseite der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de) oder über www.anerkennung-in-deutschland.de finden.

Für sonstige berufliche Tätigkeiten in der Wirtschaft ist eine in Deutschland abgelegte Abschlussprüfung bzw. die Anerkennung einer im Ausland abgelegten Abschlussprüfung nicht unbedingt notwendig. Trotzdem kann es sinnvoll sein, eine Bewertung oder Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses zu beantragen, um die Chancen auf einen Job und eine angemessene Bezahlung zu verbessern. Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland einen Hochschulabschluss in einer wirtschaftlichen oder auch sonstigen Studienrichtung erworben haben, können Sie bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) gegen eine Gebühr von 100 € eine sog. Zeugnisbewertung beantragen. Die entsprechenden Bescheinigungen enthalten eine Einstufung im Ausland erworbener Hochschulabschlüsse, die allerdings gegenüber Universitäten oder sonstigen Behörden nicht rechtsverbindlich sind. Nähere Informationen zur Zeugnisbewertung können Sie auf der Webseite der ZAB (www.kmk.org > Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen > Zeugnisbewertungen) finden. Seit Inkrafttreten des „Anerkennungsgesetzes“ am 1. April 2012 ist es außerdem generell möglich, auf der Grundlage des neuen „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ (BQFG) die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse mit den im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelten dualen Ausbildungen (z. B. Bankkauffrau/Bankkaufmann, Bürokauffrau/Bürokaufmann etc.)  zu beantragen. Die Gleichwertigkeit wird gem. § 4 BQFG festgestellt, wenn zwischen der ausländischen und inländischen Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder die Antragsteller solche Unterschiede durch Zusatzausbildungen oder Berufserfahrung ausgleichen können. Für die entsprechenden Verfahren ist in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern (IHK) eingerichtete Zentralstelle IHK FOSA (www.ihk-fosa.de) zuständig.

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