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Sonstige technische Berufe

Die weiteren technischen Berufe, für die kein Hochschulstudium erforderlich ist, sind überwiegend im Berufsbildungsgesetz des Bundes (Abkürzung: BBiG, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de) und in den entsprechenden Ausbildungsverordnungen geregelt. Ein Verzeichnis aller im Berufsbildungsgesetz (und der Handwerksordnung) geregelten Ausbildungsberufe und der entsprechenden Verordnungen können Sie auf der Webseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter www.bibb.de > Berufe > Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe finden.

Eine Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ist für eine Berufstätigkeit in diesen Berufen nicht zwingend notwendig. Seit Inkrafttreten des „Anerkennungsgesetzes“ am 1. April 2012 ist es jedoch generell möglich, auf der Grundlage des neuen „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ (BQFG) die Feststellung der Gleichwertigkeit entsprechender ausländischer Ausbildungen zu beantragen. Die Gleichwertigkeit wird gem. § 4 BQFG festgestellt, wenn zwischen der ausländischen und inländischen Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder die Antragsteller solche Unterschiede durch Zusatzausbildungen oder Berufserfahrung ausgleichen können.

Bei einer Ablehnung muss die zuständige Behörde die wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen und die nachgewiesenen Berufsqualifikationen der Antragsteller in der Entscheidung darlegen (vgl. § 7 BQFG). Daher enthalten in der Regel auch ablehnende Entscheidungen positive Feststellungen zu den Berufsqualifikationen der Antragsteller, die hilfreich für Bewerbungen sein können. Wenn die Antragsteller nach einer ablehnenden Entscheidung zusätzliche Qualifikationen erworben haben, können sie einen neuen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen.

Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen aus dem Ausland ist in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern (IHK) eingerichtete Zentralstelle IHK FOSA (www.ihk-fosa.de) zuständig.

Ebenso wie bei den Handwerksberufen besteht bei den im Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen außerdem die Möglichkeit, eine externe Zulassung zur Abschlussprüfung zu beantragen. Wenn ein entsprechender Antrag bewilligt wird, können Sie die Abschlussprüfung ablegen und ein deutsches Abschlusszeugnis erwerben, ohne vorher die entsprechende Ausbildung in Deutschland absolviert zu haben. Über die externe Zulassung zur Abschlussprüfung wird auf der Grundlage von Nachweisen über die bisherige Berufstätigkeit und sonstigen Zeugnissen über die berufliche Handlungsfähigkeit entschieden. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (vgl. § 45 Abs. 2 BBiG). Für entsprechende Anträge ist in der Regel die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Die Adressen der örtlichen IHKs können Sie über die Webseite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (www.dihk.de > IHK-Finder) finden.

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