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Krankenschwester- und pfleger

Die offizielle Bezeichnung für Krankenschwestern bzw. -pfleger in Deutschland ist „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpfleger“. Um in Deutschland als Krankenschwester oder -pfleger zu arbeiten, müssen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ beantragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis (= Anerkennung) sind in § 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Abkürzung: KrPflG, vgl. www.gesetze-im-internet.de) geregelt. Für die Erteilung der Erlaubnis sind in der Regel die Obersten Gesundheitsbehörden in dem Bundesland zuständig, in dem Sie wohnen. Die Adressen der zuständigen Stellen können Sie z. B. unter www.anerkennung-in-deutschland.de finden.

Krankenschwestern oder -pfleger, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union absolviert haben, müssen für die Erteilung der Erlaubnis in der Regel einen „gleichwertigen Ausbildungsstand“ nachweisen (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 KrPflG), d. h. sie müssen nachweisen, dass zwischen ihrer Ausbildung und der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Seit dem Inkrafttreten des Anerkennungsgesetz des Bundes am 1. April 2012 müssen bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch im Rahmen der Berufspraxis erworbene Kenntnisse berücksichtigt werden (vgl. § 2 Abs. 3 S. 3 KrPflG). Für die Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie daher möglichst detaillierte Dokumente über den Inhalt/die Dauer Ihrer Ausbildung und über Ihre bisherige Berufstätigkeit vorlegen (vgl. hierzu auch die Infos unter „Notwendige Dokumente“).

Wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands verneint wird, müssen Sie entweder einen Anpassungslehrgang (max. Dauer drei Jahre) und eine Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs absolvieren oder eine sog. Kenntnisprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 3 S. 6 u. 7 KrPflG). Die Kenntnisprüfung besteht in der Regel aus einem mündlichen und einem praktischen Teil, die sich an der in Deutschland vorgeschriebenen Abschlussprüfung für Kranken- und Gesundheitspfleger orientieren. Im Rahmen der entsprechenden Prüfungen werden meist auch die erforderlichen Deutschkenntnisse überprüft.

Ohne eine solche Anerkennung ist es teilweise möglich, als Krankenpflegehelferin oder –helfer zu arbeiten, allerdings mit geringerem Gehalt und eingeschränkten Aufgaben. Die entsprechenden Berufsbezeichnungen dürfen Sie außerdem in den meisten Bundesländern ebenfalls nur nach einer Erlaubnis und Anerkennung ihres Abschlusses durch die zuständigen Behörden führen.

Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in der Altenpflege – Sechs Fragen und Antworten - Informationsblatt

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