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HandwerksberufeAls „Handwerk“ werden in Deutschland bestimmte Berufe bezeichnet, die eine Herstellung von Gegenständen außerhalb der Industrie oder vergleichbare Dienstleistungen beinhalten. Die Handwerksberufe sind in der Handwerksordnung (Abkürzung: HwO, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de) geregelt, die in ganz Deutschland gilt. In der Handwerksordnung wird zwischen zulassungspflichtigen Handwerken und zulassungsfreien Handwerken bzw. handwerksähnlichen Berufen unterschieden. Die zulassungspflichtigen Handwerke (z. B. Maler und Lackierer, Kfz-Techniker, Installateur und Heizungsbauer, Friseur) sind in der Anlage A der HwO genannt (vgl. www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a_195.html). Die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Berufe sind in der Anlage B der HwO genannt (vgl. www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b_196.html). Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist grundsätzlich eine bestandene Meister- und Gesellenprüfung in Deutschland und die Eintragung in die Handwerksrolle. Der selbständige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss in ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen werden, ansonsten gelten aber keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Zuständig für die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist die Handwerkskammer in dem Bezirk, in dem Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben (Gewerbeanmeldung). Die Adressen der zuständigen Handwerkskammern können Sie über www.anerkennung-in-deutschland.de oder auch über die Webseite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (www.zdh.de > Handwerksorganisationen) finden. Seit dem Inkrafttreten des „Anerkennungsgesetzes“ des Bundes am 1. April 2012 haben Personen mit ausländischen Abschlüssen generell die Möglichkeit, eine Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit einer deutschen Meister- oder Gesellenprüfung zu beantragen (vgl. § 40a und § 50b HwO). Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist, dass zwischen der Ausbildung der Antragsteller und der inländischen Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder entsprechende Unterschiede durch Zusatzausbildungen oder die Berufserfahrung der Antragsteller ausgeglichen werden können. Bei zulassungspflichtigen Handwerken besteht zudem die Möglichkeit, die Feststellung der Gleichwertigkeit (= Anerkennung) durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu erreichen. In den Entscheidungen über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit müssen in jedem Fall die nachgewiesenen Berufsqualifikationen der Antragsteller dargelegt werden, auch wenn die Gleichwertigkeit verneint wird. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk haben Sie einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle und dürfen das Handwerk selbständig betreiben. Wenn Ihre Ausbildung nur teilweise gleichwertig ist, ist evtl. auch eine Eintragung in die Handwerksrolle/Zulassung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks mit einer Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten möglich (vgl. § 50b Abs. 6 HwO). Spätaussiedler haben außerdem aufgrund einer Sonderregelungen in § 14 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes (Abkürzung: BVFG, abrufbar über www.gesetze-im-internet.de) ein Recht auf die Eintragung in die Handwerksrolle, wenn sie glaubhaft machen, dass sie vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsland ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betrieben haben oder in diesem Handwerk Lehrlinge ausbilden durften. Als Alternative zur Anerkennung können Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen eine externe Zulassung zur Meisterprüfung beantragen und dadurch ein deutsches Abschlusszeugnis („Meisterbrief“) erwerben. In der Regel werden entsprechende Anträge bewilligt, wenn die Antragsteller Kenntnisse nachweisen können, die den Anforderungen einer Gesellenprüfung entsprechen. Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Meisterprüfung müssen die Handwerkskammern auch ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigen (vgl. § 49 Abs. 4 Nr. 3 HwO). Die Antragsteller können außerdem aufgrund der vorgelegten Bildungsabschlüsse von einzelnen Inhalten der Meisterprüfung befreit werden (vgl. § 46 Abs. 4 HwO). Die Möglichkeit einer externen Zulassung besteht auch für Gesellenprüfungen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. § 37 Abs. 2 S. 4 HwO). |
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