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Ingenieure und ArchitektenIn den meisten Bundesländern die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ geschützt. D. h. dass Sie sich nur „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nennen dürfen, wenn Ihr Berufsabschluss anerkannt wurde. Im Übrigen ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses für eine berufliche Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur aber nicht unbedingt notwendig. Sie können sich grundsätzlich auch mit dem Abschluss aus Ihrem Herkunftsland um entsprechende Stellen bewerben. Allerdings haben Sie mit einer Anerkennung bessere Chancen auf eine Einstellung und angemessene Bezahlung. Die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ sind in der Regel in den Ingenieursgesetzen der Bundesländer geregelt. Voraussetzung für die Anerkennung ist in den meisten Bundesländern, dass die im Ausland erworbene Ausbildung bzw. der dort erworbene Abschluss der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig ist. Für die Anerkennung müssen Sie möglichst detaillierte Dokumente über den Inhalt Ihrer Ausbildung vorlegen (vgl. hierzu auch die Infos unter „Notwendige Dokumente“). Für die Anerkennung bzw. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ sind in manchen Bundesländern die Ingenieurkammern (z. B. in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern), in manchen Bundesländern aber auch Landesministerien oder sonstige Landesbehörden zuständig (z. B. in Sachsen und Berlin). Die Adressen der zuständigen Stellen finden Sie z. B. über www.anerkennung-in-deutschland.de. Wenn Sie als Ingenieurin oder Ingenieur selbständig im Bereich des Bauwesens arbeiten wollen, müssen Sie außerdem die Eintragung in die „Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure“ oder in das „Verzeichnis der bauvorlagenberechtigten Ingenieure“ oder vergleichbare Verzeichnisse der zuständigen Ingenieurkammer beantragen. Die Eintragung in die entsprechenden Listen oder Verzeichnisse ist Voraussetzung für eine unbeschränkte Bauvorlageberechtigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Neben einem mit der deutschen Ausbildung gleichwertigem Abschluss (s. o.) ist Voraussetzung für die Eintragung in der Regel, dass Sie bereits eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur im Bauwesen ausgeübt haben. Für die Eintragung ist die Ingenieurkammer in dem Bundesland zuständig, in dem Sie wohnen oder in dem Sie arbeiten. Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ dürfen Sie in Deutschland nur führen, wenn Sie in die Architektenliste der Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes eingetragen sind. Ebenso wie Ingenieure müssen jedoch auch Architekten nicht unbedingt die Eintragung/Anerkennung beantragen, um sich um eine Stelle in einem Architekturbüro etc. zu bewerben. Eine selbständige Tätigkeit als Architektin oder Architekt setzt aber die Eintragung in die Architektenliste voraus, da (neben den in die entsprechenden Listen eingetragenen Ingenieuren) nur eingetragene Architekten eine unbeschränkte Bauvorlageberechtigung haben. Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen die gleichen wie bei der Eintragung der o. g. Listen der Ingenieurkammern. Für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer des Bundeslandes zuständig, in dem Sie wohnen oder arbeiten. Die Adressen der zuständigen Kammern finden Sie ebenfalls unter unter www.anerkennung-in-deutschland.de. |
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