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Ärztinnen und Ärzte

Wer in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten möchte, muss eine Approbation oder eine Berufserlaubnis beantragen. Eine Approbation berechtigt zu einer Berufstätigkeit als Ärztin oder Arzt in allen Bundesländern und gilt ohne zeitliche oder sonstige Beschränkungen. Eine Berufserlaubnis darf in der Regel nur für einen max. Zeitraum von zwei Jahren erteilt werden. Sie gilt nur in dem Bundesland, in dem sie beantragt wurde und kann außerdem auf bestimmten Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Berufserlaubnisse werden insbesondere Antragstellern erteilt, deren Berufsqualifikationen als noch nicht ausreichend für die Erteilung einer Approbation angesehen werden.

Wenn Sie sich als Ärztin oder Arzt mit einer eigenen Praxis selbständig machen möchten, müssen Sie neben der deutschen Approbation auch eine abgeschlossene Facharztausbildung nachweisen. Nur dann können Sie die sog. Kassenzulassung bekommen, die Sie berechtigt, die Kosten für die Behandlung Ihrer Patienten über die gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Auch für eine Anstellung als Oberärztin oder Oberarzt in einem Krankenhaus wird in der Regel eine abgeschlossene Facharztausbildung verlangt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation und der Berufserlaubnis für Ärzte sind in den §§ 3 und 10 der Bundesärzteordnung (Abkürzung: BÄO, vgl. www.gesetze-im-internet.de) geregelt. Für die Erteilung der Approbation und der Berufserlaubnis sind die Obersten Gesundheitsbehörden des Bundeslandes zuständig, in dem Sie arbeiten möchten. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Facharztausbildungen sind in den meisten Bundesländern in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern der Länder geregelt. Die Anerkennung muss in der Regel bei der jeweiligen Landesärztekammer beantragt werden.

Die Adressen der zuständigen Stellen können Sie z. B. auf der Webseite der Bundesärztekammer (www.bundesärztekammer.de > Internationales > Adressen und Links) oder über www.anerkennung-in-deutschland.de finden.

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